Urlaub – Obliegenheiten des Arbeitgebers

Nach entsprechendem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 19.2.2019 nach Vorgaben der Entscheidung des EuGH vom 6.11.2018 -C 684/16 ist der Arbeitgeber gehalten

  • konkret und in voller Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen Jahresurlaub zu nehmen.
  • Hierzu hat er den Arbeitnehmer ggf. förmlich aufzufordern, dies zu tun.

Urlaubsansprüche verfallen danach nur, wenn der Arbeitgeber „klar und rechtzeitig“ mitteilt, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

Es empfiehlt sich kalenderjährlich schriftlich gegen Empfangsbestätigung auf den möglichen Verfall des Urlaubsanspruchs hinzuweisen. Dies muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub auch noch im Kalenderjahr nehmen kann.


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