Grundsteuerreform 2025

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, 18. Oktober 2019, für das von der Bundesregierung und den Koalitionsfraktionen eingebrachte Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer gestimmt. Die Grundgesetzänderung in den Artikeln 72, 105 und 125b wurde mit der benötigten Zweidrittelmehrheit beschlossen. Danach wurden das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sowie das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken beschlossen.

Grundsteuerberechnung bisher: Einheitswert x Steuermeßzahl x Hebesatz der Gemeinde

Grundsteuerberechnung neu:     Grundsteuerwert x Steuermeßzahl x Hebesatz der Gemeinde

An der mathematischen Logik ändert sich nichts. Der Einheitswert wird nunmehr ersetzt durch einen Grundsteuerwert, der in den nächsten Jahren ermittelt werden soll. Hier bleiben Maßnahmen und Entscheidungen der Länder abzuwarten, wie dieser Grundsteuerwert ermittelt werden soll. Die Steuermeßzahl beträgt bisher im Regefall „3,5 vom Tausend“ und soll auf „0,34 Promille“ geändert werden. Wie die Gemeinden ihre Hebesätze anpassen, bleibt ebenfalls abzuwarten. Nach der Absichtserklärung der Bundesregierung soll das Steueraufkommen insgesamt unverändert bleiben.

Der Grundsteuerwert wird sich – anders als bisher- am Marktwert einer Immobilie orientieren. Einzelne Parteien argumentieren, dass die Grundsteuer in Ballungszentren – gleicher Hebesatz angenommen – durch die Neubewertung höher ausfällt als in ländlichen Gebieten. Dann würden künftig hohe Mieten und hohe Kaufpreise zu erhöhten Nebenkosten in Form der Grundsteuer führen. Dem kann nicht gefolgt werden. In NRW liegen 2018 die Hebesätze von Großstädten für die Grundsteuer B zwischen 429% (Paderborn), 440% (Düsseldorf) und 790% (Leverkusten), 855% (Duisburg). Daran ist ablesbar, dass die Hebesätze sich am Finanzbedarf der Kommunen ausrichten. Geht man am vorangestellten Beispiel unter Annahme der Aufkommensneutralität der Grundsteuer davon aus, dass die Grundsteuerwerte attraktiver Kommunen höher liegen, dann können sich eben diese weitere Absenkungen der Hebesätze leisten, ohne Steuerausfälle hinzunehmen, während die Hebesätze in strukturschwachen Kommunen zur Einnahmeerzielung weiter angehoben werden, da die Grundsteuerwerte niedrig sind. Bei Aufkommensneutralität ändern sich also lediglich die Statistiken über die Hebesätze.

Initiativen der Opposition, die eine Umlage der Grundsteuer auf die Nebenkosten in Frage stellten, wurden vom Bundestag abgelehnt.

Das Bundesfinanzministerium erläutert zur zeitlichen Anwendung: Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Es hat weiterhin entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden muss. Nur wenn das gelingt, kann die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31.12.2024 weiter erhoben werden. Ab dem 01.01.2025 wird dann die gesetzliche Neuregelung zur Anwendung kommen.


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