Ferienjobs – Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des MiLoG

Bei der Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten! Dagegen gelten die Bestimmungen über den Mindestlohn nicht.

Im Alter von 13-14 Jahren dürfen Kinder täglich bis zu 2 Stunden arbeiten,  15- bis 17-jährige dürfen zwischen 6 und 20 Uhr bis zu 8 Stunden arbeiten.

Bei den Arbeiten sind besondere Schutzregelungen des Gesetzes zu beachten, die Arbeitsinhalte, Gefährdungen, Höchstarbeitszeiten pro Woche und pro Jahr regeln.


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