Bei der Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten! Dagegen gelten die Bestimmungen über den Mindestlohn nicht.
Im Alter von 13-14 Jahren dürfen Kinder täglich bis zu 2 Stunden arbeiten, 15- bis 17-jährige dürfen zwischen 6 und 20 Uhr bis zu 8 Stunden arbeiten.
Bei den Arbeiten sind besondere Schutzregelungen des Gesetzes zu beachten, die Arbeitsinhalte, Gefährdungen, Höchstarbeitszeiten pro Woche und pro Jahr regeln.