Das BVerfG hat mit heutigem Urteil (Az.: 1 BvL 21/12) entschieden, dass §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG verfassungswidrig sind. Die Vorschriften sind zwar zunächst weiter anwendbar, jedoch muss der Gesetzgeber bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung treffen. Das Gericht überlässt dem Gesetzgeber weiterhin einen Entscheidungsspielraum, kleine und mittlere Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Arbeitsplatzerhalt) steuerlich zu begünstigen, für größere Unternehmen muss jedoch zusätzlich eine Bedürfnisprüfung vorgesehen werden.
Begünstigung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer gekippt!
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