Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit

Zum 01. August 2015 ist eine neue, teilweise erweiterte Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) erlassen worden. Nunmehr müssen für Beschäftigte, deren verstetigtes Monatsentgelt (Durchschnitt der letzten 12 Monate) 2.000 EUR beträgt, Aufzeichnungspflichten zu Beginn und Ende der Arbeitszeit nicht mehr eingehalten werden, wenn nachweislich das verstetigte Monatsentgelt in den letzten 12 Monaten gezahlt wurde.

Außerdem wurden Befreiungen für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers eingeführt.

Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aufzeichnungspflichten auf Betriebe beziehen, die im Katalog der Arbeitgeber für die Sofortmeldpflicht genannt sind. Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind:

  1. Baugewerbe
  2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  3. Personenbeförderungsgewerbe
  4. Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  5. Schaustellergewerbe
  6. Unternehmen der Forstwirtschaft
  7. Gebäudereinigungsgewerbe
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  9. Fleischwirtschaft

Bei einer Prüfung des Zolls sind folgende Unterlagen vorzuhalten:

  • Arbeitsvertrag beziehungsweise die Dokumente, aus denen sich die wesentlichen Inhalte des Beschäftigungsverhältnisses ergeben (Nachweis-Richtlinie, Amtsblatt der EG Nr. L 288/32 vom 18.10.1991),
  • Arbeitszeitnachweise, die nach Beschäftigungsorten differenzieren müssen, wenn regional unterschiedliche Mindestlöhne in Betracht kommen,
  • Lohnabrechnungen und
  • Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen.

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