Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht trotz GmbH?

Bundessozialgericht Urteil vom 20.07.2023, B 12 R 15/21 R

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Im Streitfall war eine Ein-Personen-GmbH Auftragnehmer. Die Leistung wurde vom Gesellschafter-Geschäftsführer erbracht.

Soweit aber keine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung zwischen der GmbH und dem Auftraggeber vorliegt, kann nach der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Eingliederungstheorie und vergleichbar dem Rechtsinstitut des im Falle unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung fingierten Arbeitsverhältnisses schon die tatsächliche Erbringung einer Tätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der zur persönlichen Ausführung des Auftrags überlassenen Person begründen.

Mit gleichem Ergebnis Bundessozialgericht Urteil vom 20.07.2023, B 12 BA 4/22 R und Bundessozialgericht Urteil vom 20.07.2023, B 12 BA 1/23 R.


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